Wappengalerie


                   
von Tigerström, Nr. 85
Wappen von Tigerström


Blason: „Ein Schild von blauer Farbe, worinnen ein Tiger von Gold, trinkend aus einem silbernen Strom; oben im Schilde ist ein vergüldetes Feld, geziert mit einem grünen Lorbeerkranz, durch welchen kreuzweise zwei Schwerter mit silbernen Gefäßen und Klingen sich zeigen. Oben an dem Schilde steht ein offener Dornhelm, woraus im oberen Teil ein Tiger von Gold aussteigt, haltend in jeder Pranke eine blaue Fahne. Der Kranz und Laubwerk ist von Gold, Silber und Blau, ebenso wie dieses Wappen mit dessen eigentlichen Farben hierbei abgemalt sich befindet.“
Übersetzung aus dem schwedischen Adelsbrief: Arno Hermann
Quelle: Die Geschichte Bassins, Margrit Palnau, 2007
Anmerkung: Die Formulierung „
ebenso wie dieses Wappen mit dessen eigentlichen Farben hierbei abgemalt sich befindet“  bezieht sich auf den Adelsbrief. Die Farbgebung der Decken wurde von dort übernommen.

Führungsberechtigung, nach freier Interpretation aus dem Adelsbrief von 1719: Johan Tigerström, seine Frau sowie dessen rechtmäßige Leib- und Brusterben, geboren wie ungeboren, sowohl männlich als weiblich.

Erläuterung zur Führungsberechtigung:
„Leibeserbe, m. leiblicher Erbe“, Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, 16 Bände in 32 Teilbänden, Leipzig 1854-1961.
Der Begriff des leiblichen Erben enthält damit eine Abgrenzung zu denjenigen rein testamentarischen Erben, die ohne Testament keine Erben geworden wären.

„Brusterben“ ist ein Begriff des schwedischen Rechts: „… Brusterbe (Bröstarf) für den Erben absteigender und Rückenerbe (Bakarf) für denjenigen aufsteigender Linie …“, Fundstelle: „Das schwedische Reichsgesetzbuch (Sveriges Rikes Lag) von 1734: Beiträge zur Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte einer vollständigen Kodifikation“, Wolfgang Wagner, 1986, S. 34.

Dem Wortlaut nach könnte man auf die Idee kommen, dass auch alle weiblichen Erblinien erfasst werden, wenn man sich hierbei an der in Deutschland üblichen Vorgehensweise orientiert, dass in der Führungsberechtigung (dort meistens „im Mannesstamm“) eines Wappens nicht nur die eigentlichen Erben des Erstberechtigten benannt werden, sondern gleich die ganze Erblinie, also auch die noch nicht geborenen Nachkommen, so dass zwischendurch keine „Enterbung“ hinsichtlich des Wappens möglich ist. Die Formulierung „geboren wie ungeboren“ legt eine solche Auslegung nahe. Tatsächlich dürften mit „Erben“ nur diejenigen Personen gemeint sein, die im Erbfall auch unmittelbar als gesetzliche Erben vorgesehen sind, nicht aber die gesamte theoretische Erblinie. Hätte aber zu Erbzeiten des Geadelten eine Tochter geheiratet und weitere Kinder bekommen und wäre die Tochter vorverstorben, so wären zumindest dem Regelungsinhalt nach die Enkel aus dieser Linie von der Adlung erfasst worden, obwohl dies dann die weibliche Linie gewesen wäre.
Die Mitadlung weiblicher Linien war und ist zumindest unüblich, auch wenn Königin Ulrica Eleonora die Anzahl der Adligen in ihrer kurzen Regentenzeit gezielt exorbitant erhöht hat.

Neueinstellung der Wappenzeichnung: 12.11.2012
Erläuterungen: 28.11.2012